Satzung

der Narrenzunft Friburger Hölle-Leue e.V.





§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Zunft führt den Namen: "Friburger Hölle-Leue" e.V.

Sie hat ihren Sitz in Freiburg und ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 2713 eingetragen.

Das Geschäftsjahr der Zunft beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

Der Name und das Häs dürfen von Mitgliedern weder mittelbar noch unmittelbar für gewerbliche Zwecke gebraucht werden. Jede über die Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu den "Friburger Hölle-Leue" hinausgehende Verwendung des Namens bedarf der schriftlichen Zustimmung des Zunftrates.



§ 2 Zweck

a) Die Zunft bezweckt - unter Wahrung politischer und konfessioneller Neutralität - die Pflege des alemannischen Fasnetbrauchtums. Dazu gehören:

- Das Tragen eines einheitlichen Häs (Kostüm) und Holzmaske zu Auftritten bei Brauchtumsabenden und anderen Fasnetveranstaltungen.

- Organisation und Durchführung von:

- Brauchtumsveranstaltung

- Fasnetausgrabung am "Schmutzigen Dunschtig"

- Fasnetverbrennung am Fasnacht-Dienstag.


b) Die Zunft betrachtet es als ihr besonderes Anliegen und eine ihrer besonderen Aufgaben, der Jugend jede Förderung zuteil werden zu lassen.

Die Zunft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel der Zunft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln der Zunft. Sie haben bei ihrem etwaigen Austritt oder der Zunftauflösung keinen Anspruch auf das Vermögen der Zunft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Zunft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Alle Inhaber von Zunftratsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die erforderlichen Geldmittel für die Durchführung der Aufgaben werden durch Beiträge und Spenden erbracht.


§ 3 Zunftmitgliedschaft

a) Gründungsmitglieder

b) Aktive Mitglieder

c) Passive Mitglieder

d) Ehrenzunftvogt

e) Ehrenmitglieder




a) Gründungsmitglieder

Die Gründungsmitglieder sind namentlich im Gründungsprotokoll genannt. Für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Zunft besitzen sie einen Sonderstatus, der in § 7 c) geregelt ist.


b) Aktive Mitglieder

Aktives Mitglied (Hästräger) kann jede natürliche Person werden. Jugendliche nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten die Aktivmitgliedschaft, wenn eine schriftliche Zustimmung eines Elternteils (Erziehungsberechtigten) vorliegt.

Jugendliche nach Vollendung des 14. Lebensjahres erhalten die Aktivmitgliedschaft (Häs und Maske) auf Antrag, über den in einer Zunftratsitzung abgestimmt wird. Voraussetzung ist, dass ein Elternteil Aktivmitglied ist oder ein Elternteil die Passivmitgliedschaft haben muss undein Aktivmitglied sich schriftlich zur Aufsichtspflicht bereit erklärt. Die Marotte erhält der Jugendliche erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres.


Jugendliche haben bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Teilnahme an Umzügen erwünscht, aber keine Pflicht.


Jeder Aktivanwärter hat vor der endgültigen Aufnahme eine zweijährige Bewährungszeit zu bestehen. Im ersten Jahr muss der Aktivanwärter bei den Veranstaltungen (ohne Häs und Maske) und Zunftarbeiten dabei sein. Im zweiten Jahr bekommt er Häs und Maske und ist verpflichtet, an den Veranstaltungen aktiv teilzunehmen.


Nach Ablauf der zweiten Fasnet stimmen die aktiven Mitglieder in einer Zunftversammlung über die Aufnahme des Aktivanwärters ab. Liegen keine nachteiligen Ereignisse vor (kein zunftschädigendes Verhalten), wird der Aktivanwärter auf Beschluss der aktiven Mitglieder ab diesem Zeitpunkt als vollwertiges aktives Mitglied aufgenommen. Am 11.11. wird im Rahmen der internen Fasneteröffnung dem Mitglied die Marotte überreicht.


Jugendliche, die aus dem Narrensome stammen, werden ohne weitere Abstimmung mit Vollendung des 18.Lebensjahres als vollwertiges Mitglied aufgenommen.


c) Passive Mitglieder

Passives Mitglied (ohne Häs und Maske) kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind passive Mitglieder erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres.


d) Ehrenzunftvogt

Wenn der Zunftvogt ausscheidet, kann er durch den Zunftrat für besondere Verdienste auf Antrag zum Ehrenzunftvogt ernannt werden.

Der Ehrenzunftvogt kann eine repräsentative und beratende Funktion haben.

Der Ehrenzunftvogt ist von Beitragszahlungen enthoben.


e) Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in außergewöhnlichem Maße um die Zunft besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung enthoben. Der Antrag auf Ehrenmitgliedschaft kann von jedem Mitglied gestellt werden. Über den Antrag wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt (2/3-Mehrheit).


4 Aufnahmeantrag

Der Antrag auf Aufnahme in die Zunft hat schriftlich zu erfolgen. Der Antrag auf Aktivmitgliedschaft muss bis zum 11.11. des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Der Antrag auf passive Mitgliedschaft kann jederzeit gestellt werden.


Die Entscheidung über die Aufnahme als Aktivanwärter trifft der Zunfrat. Bei Ablehnung einer Aufnahme ist eine Begründung nicht erforderlich. Wird der Aktivanwärter aufgenommen, folgt eine zweijährige Bewährungszeit - siehe § 3 b).


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) freiwilligen Austritt

b) Tod

c) Ausschluss

d) Streichung aus der Mitgliederliste

e) Entzug der Ehrenmitgliedschaft


a) Freiwilliger Austritt

Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Zunftrat unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.


c) Ausschluss

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Zunftinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Zunftrat mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

- Grobes Zuwiderhandeln gegen Zunftzwecke.

- Wiederholte Verstöße gegen Satzung und Anordnung der Zunftorgane.

- Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Zunftleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.


Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss des Zunftrates steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Zunftvogt schriftlich eingelegt werden. In diesem Fall hat der Zunftvogt dafür Sorge zu tragen, dass die Mitglieder bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (im Bedarfsfall außerordentliche Mitgliederversammlung) über die Berufung entscheiden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.


d) Streichung aus der Mitgliederliste

Wer trotz schriftlicher Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag binnen eines Monats nicht bezahlt, kann mit sofortiger Wirkung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.


e) Entzug der Ehrenmitgliedschaft

Siehe Erläuterung zu § 5 c).


§ 6 Häskosten und Häsordnung

Häs, Maske und Marotte sind Eigentum der Zunft und werden gegen Entrichtung des Neu- bzw. Zeitwertes den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Häs, Maske und Marotte dürfen nicht an zunftfremde Personen verkauft oder ausgeliehen werden. Bei Zuwiderhandlung droht Ausschluss - eventuell entstandener Schaden an Häs, Maske und Marotte ist zu ersetzen. Bei Austritt müssen Häs, Maske und Marotte innerhalb vier Wochen an die Zunft zurückgegeben werden. Erstattet wird der jeweilige Zeitwert (Berechnung des Zeitwertes siehe Häsordnung).


Weitere Details zu Häs, Maske und Marotte sind in einer gesonderten Häsordnung verankert, welche das Aktivmitglied zusammen mit der Satzung anerkennt.



§ 7 Organe der Zunft

Organe der Zunft sind:

a) Zunftrat

b) Mitgliederversammlung

c) Gründungsmitglieder


a) Zunftrat

Dem Zunftrat obliegt die Führung der Zunft. Die Vereinigung von zwei Zunftratsämtern in einer Person ist nicht zulässig. Der Zunftrat besteht aus:

- Zunftvogt

- Vizevogt

- Schriftführer

- Kassierer

- Häs- und Zeugwart

- Jugendwart

- Beisitzer (Anzahl kann durch Mitgliederversammlung vergrößert oder verringert werden).


Der Zunftvogt und Vizevogt vertreten die Zunft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Vizevogt nur bei Verhinderung des Zunftvogtes tätig. Der Zunftvogt bzw. Vizevogt bedarf für Geschäfte über 500 EUR der Zustimmung des Zunftrates.


Der Zunftrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder, über deren endgültige Aufnahme noch nicht abgestimmt wurde (§ 3, b), können nicht für den Zunftrat kandidieren. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen der Zunftvogt, Schriftführer, Häs- und Zeugwart und Beisitzer zur Wahl; in den Jahren mit gerader Jahreszahl der Vizevogt, Kassierer und Jugendwart. Wiederwahl ist zulässig. Die Zunftratsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Zunftratsmitgliedes. Scheidet ein Zunftratsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Zunftrat eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.


Bleibt ein Zunftratsmitglied wiederholt den Sitzungen fern und hat dies eine fortdauernde Behinderung der Zunftratsarbeit zur Folge, kann der Zunftrat ebenfalls eine Ergänzungswahl vornehmen. Mit der Ergänzungswahl scheidet das betreffende Zunftratsmitglied aus dem Zunftrat aus - das Einverständnis des betreffenden Zunftratsmitglieds ist dabei nicht einzuholen. Diese Regelung kann nicht für die Ämter von Zunftvogt und Vizevogt angewandt werden; in diesen Fällen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


Der Zunftrat fasst seine Beschlüsse in Zunftratssitzungen, die vom Zunftvogt oder Vizevogt einzuberufen sind. Der Zunftrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Zunftratsmitglieder (einschließlich Zunftvogt oder Vizevogt) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Zunftvogt oder Vizevogt.


Zunftratssitzungen sind einzuberufen, wenn die Interessen der Zunft es erfordern oder vier Zunftratsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen vom Zunftvogt bzw. Vizevogt schriftlich verlangen. Zunftratssitzungen sind spätestens 14 Tage vor einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.


b) Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlung

Spätestens 12 Wochen nach Ende der Fasnet hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt:

- Wahl der Zunftratsmitglieder und von zwei Kassenprüfern

- Entgegennahme des Jahresberichtes

- Entgegennahme der Kassenabrechnung und des Kassenprüfberichtes

- Entlastung des Zunftrates

- Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

- Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsausschlüsse in Berufungsfällen

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Satzungsänderung

- Auflösung der Zunft


In der Mitgliederversammlung sind jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt:

- Zunftratsmitglieder

- aktive Mitglieder (ab dem 16. Lebensjahr)

- passive Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

- Ehrenmitglieder


Die Mitgliederversammlung ist vom Zunftvogt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Ort und Termin bestimmt der Zunftrat.


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Zur Beschließung von Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel- und zur Auflösung der Zunft eine Vierfünftelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor Sitzungstermin schriftlich beim Zunftvogt einzureichen. Des weiteren sind Dringlichkeitsanträge zulässig, über deren Aufnahme in die Tagesordnung die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit entscheidet. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sowie Abwahl von ehrenamtlichen Tätigkeiten sind unzulässig.


(2) Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Zunft es erfordert oder der Antrag auf Einberufung namentlich von einem Drittel der Mitglieder - oder 50 % der aktiven Mitglieder - mit Angabe der Gründe in schriftlicher Form an den Zunftvogt gerichtet wird. Zur Beschlussfähigkeit siehe § 7 b (1).


(3) Zunftsversammlung

Die Zunftversammlung wird bei Bedarf vom Zunfrat einberufen. Die Teilnahme an den Zunftversammlungen ist für aktive Mitglieder Pflicht. Bei Verhinderung aus beruflichen oder sonstigen Gründen besteht Abmeldepflicht.


c) Gründungsmitglieder

Änderungen an Häs, Maske und Marotte sowie brauchtumsbezogene Entscheidungen (siehe § 2) bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der Gründungsmitglieder.



§ 8 Aufzeichnung der Beschlüsse

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Zunftvogt oder Vizevogt und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Des weiteren sind die in den Zunftratssitzungen und Zunftversammlungen gefassten Beschlüsse schriftlich zu erfassen und vom Zunftvogt oder Vizevogt sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.



§ 9 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Antrag des Zunftrates in den Mitgliederversammlungen festgelegt. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 15. Februar eines jeden Jahres fällig. Beitragsrückstand wird nach § 5 d) geahndet. Im Falle einer Kündigung oder eines Auschlusses werden entrichtete Beiträge nicht zurückerstattet.


Es wird eine Aufnahmegebühr für aktive und passive Mitglieder erhoben. Die Höhe wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.



§ 10 Auflösung der Zunft und Anfallberechtigung

Die Auflösung der Zunft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 b (1) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Zunftvogt und Vizevogt gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Zunftinventar in Geld umzusetzen. Das am Ende der Liquidation verbleibende Zunftvermögen fällt an den Förderverein der Clara- Grunwald -Schule, jegliche Art von Zunftgegenständen sollen an das Narrenmuseum in Kenzingen übergeben werden, mit der Bestimmung, dass diese Vermögensteile ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung der Heimatpflege verwendet werden.


11. November 1994

Geändert: 27. April 2013

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